Rechtsprechung
LAG Hamm, 11.05.2017 - 11 Sa 1117/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Anpassungsgeld, Zuschuss, Veersorgungsausgleich
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung der Grubenwehrzulage eines freiwilligen Hauptgerätewartes bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 77 ; BetrVG § 112 ; GSP 2003§ 2 Nr. 7
Berücksichtigung der Grubenwehrzulage eines freiwilligen Hauptgerätewartes bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Herne, 08.07.2015 - 1 Ca 3501/13
- LAG Hamm, 11.05.2017 - 11 Sa 1117/15
- BAG - 1 AZR 313/17 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- ArbG Herne, 08.07.2015 - 1 Ca 3501/13
Zuschuss zum Anpassungsgeld - Grubenwehrtätigkeit
Auszug aus LAG Hamm, 11.05.2017 - 11 Sa 1117/15
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Herne vom 08.07.2015 - 1 Ca 3501/13 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 08.07.2015 - 1 Ca 3501/13 - abzuändern, soweit der Klage stattgegeben wurde und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, und mit seiner Anschlussberufung, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne, vom 08.07.2015, AZ: 1 Ca 3501/13 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, I. an den Kläger über die vom Arbeitsgericht zugesprochenen EUR 2.475,00 hinaus weitere EUR 37.314,00, insgesamt also EUR 39.789,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - aus monatlich jeweils EUR 663, 15 ab dem ersten Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 01.08.2010, letztmals ab dem 01.07.2015 zu zahlen, hilfsweise, II. an den Kläger über die vom Arbeitsgericht zugesprochenen EUR 2.475,00 hinaus weitere EUR 10.421,40, insgesamt also EUR 12.896,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - aus monatlich jeweils EUR 173, 69 ab dem ersten Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 01.08.2010, letztmals ab dem 01.07.2015 zu zahlen.
- BAG, 15.10.2013 - 1 AZR 544/12
Zuschuss zum Anpassungsgeld bei der RAG Deutsche Steinkohle AG -Berücksichtigung …
Auszug aus LAG Hamm, 11.05.2017 - 11 Sa 1117/15
Anders als in dem von dem Bundesarbeitsgericht am 15.10.2013 entschiedenen Fall (1 AZR 544/12) sei der hiesige Kläger nicht Hauptgerätewart gewesen.Das BAG hat im Oktober 2013 zu einem parallel gelagerten Fall entschieden, dass die einem hauptamtlichen Hauptgerätewart gezahlte Grubenwehrzulage (außerhalb der Schichtzeit) bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der E AG vom 25. Juni 2003 (GSP 2003) zu berücksichtigen ist ( BAG 15.10.2013 - 1 AZR 544/12 - AP BetrVG § 112 Nr. 223 LS [voller Wortlaut nur in AP Online-Fassung] ).
- BAG, 30.09.2015 - 10 AZR 251/14
Soziale Ansprechpartner - Rechtsnatur - Beendigung
Auszug aus LAG Hamm, 11.05.2017 - 11 Sa 1117/15
Mit der Aufnahme eines Arbeitnehmers in die Grubenwehr tritt die damit verbundene Tätigkeit für die Dauer der Mitgliedschaft zur (bisher) vertraglich geschuldeten Tätigkeit hinzu und wird Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung ( in diesem Sinne auch BAG 30.09.2015 - 10 AZR 251/14 - AP BGB § 611 Nr. 25 Rn. 13, 17 in der ähnlich gelagerten Konstellation einer Bediensteten des Landes NW, die mit ihrer Zustimmung zur Sozialen Ansprechpartnerin (SAP) bestellt worden war ). - LAG Düsseldorf, 01.06.2015 - 9 Sa 1146/14
Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Grubenzulage
Auszug aus LAG Hamm, 11.05.2017 - 11 Sa 1117/15
Für den so begründeten Anspruch ist es nicht entscheidungserheblich, dass der hiesige Kläger - anders als der Kläger des Urteils des BAG vom 15.10.2013 - nicht hauptamtlicher Hauptgerätewart für die Grubenwehr war ( ebenso LAG Düsseldorf 01.06.2015 - 9 Sa 1146/14 - ). - LSG Bremen, 11.08.1983 - L 1 KR 2/83
Auszug aus LAG Hamm, 11.05.2017 - 11 Sa 1117/15
Schließlich sei die Leistung nach II a) S. 1 KR 2/83 grundsätzlich in Anlehnung an die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zu berechnen, maßgeblich seien nicht die vom Kläger erzielten Nettovergütungen sondern das Anpassungsgeld und die (fiktiven) Leistungen nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes.